Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand dieses Vertrags ist die Erbringung der im Angebot von der Wolfgang Schwab Unternehmensberatung bezeichne-ten Leistungen durch Wolfgang Schwab in dem Umfang, wie er in diesem Vertrag niedergelegt ist.
1.2 Im Rahmen des Vertragsgegenstands führt die Wolfgang Schwab Unternehmensberatung die erforderlichen Arbeiten eigenverantwortlich nach Maßgabe der folgenden Regelungen aus.

§ 2 Ausführung
2.1 Die Wolfgang Schwab Unternehmensberatung erbringt die vereinbarten Leistungen in fachgerechter Art und Weise unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik sowie all-gemein anerkannter Methoden und Verfahren.
2.2 Die Wolfgang Schwab Unternehmensberatung darf vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen lassen. Die Wolfgang Schwab Unternehmensberatung steht dabei für deren Leistun-gen wie für eigenes Verhalten ein.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Wolfgang Schwab Unterneh-mensberatung neben den in der Anlage zu diesem Vertrag festgelegten Mitwirkungshandlungen kostenlos jede Unterstüt-zung zu gewähren, die für die Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.

§ 4 Vertraulichkeit
4.1 Informationen und Unterlagen, die der Kunde gemäß diesem Vertrag der Wolfgang Schwab Unternehmensberatung zur Verfügung stellt, wird diese vertraulich behandeln. Vom Kun-den zur Verfügung gestellte Adressen werden nur zur Durch-führung des Auftrags genutzt und nach Beendigung des Auf-trags zurückgegeben oder vernichtet.

§ 5 Vergütung, Rechnungsstellung
5.1 Die im Vertrag festgelegten Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Die Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
5.2 Der Kunde trägt die Kosten für Spesen und An- und Abreisen der im Projekt eingesetzten Personen, wie vertraglich im Ein-zelnen geregelt.
5.3 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich be-rechnet.

§ 6 Verzug
6.1 Kommt der Kunde um mehr als zwei Monate in Zahlungsver-zug, ist die Wolfgang Schwab Unternehmensberatung zur au-ßerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt. Im übri-gen gelten die Regelungen des § 11 dieses Vertrags.
Gerät die Wolfgang Schwab Unternehmensberatung mit der Leistungserbringung in Verzug, so hat der Kunde nur dann das Recht, Schadensersatz zu fordern, wenn der Verzug auf einer mindestens grob fahrlässigen Vertragsverletzung von der Wolfgang Schwab Unternehmensberatung, seiner gesetz-lichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

§ 7 Nutzungsrechte, Urheberrecht
7.1 Der Kunde darf die Ergebnisse aller von der Wolfgang Schwab Unternehmensberatung erbrachten Leistungen nur für eigene betriebliche Zwecke nutzen. Die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Wolfgang Schwab Unternehmensberatung.
Die Urheber- und Verwertungsrechte an den Leistungen verbleiben bei der Wolfgang Schwab Unternehmensberatung.

§ 8 Abnahme
8.1 Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Kunde diese nicht gegenüber der Wolfgang Schwab Unter-nehmensberatung innerhalb einer Frist von einer Wochen nach Übergabe schriftlich unter detaillierter Angabe der Män-gel anzeigt.

§ 9 Gewährleistung
9.1 Der Kunde muss einen eventuellen Gewährleistungsanspruch unverzüglich, spätestens binnen vier Wochen nach Kenntnis des Mangels, schriftlich der Wolfgang Schwab Unterneh-mensberatung anzeigen.

§ 10 Haftung
10.1 Die Wolfgang Schwab Unternehmensberatung haftet über die Regelungen des § 9 hinaus nur für Schäden, die durch ihn, gesetzliche Vertreter oder sonstige Erfüllungsgehilfen vorsätz-lich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
10.2 Die Haftung für höhere Gewalt ist ausgeschlossen.
10.3 Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für dem Kunden ent-gangenen Gewinn, beim Kunden nicht eingetretene Ein-sparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.
10.4 Die Ansprüche gegen die Wolfgang Schwab Unternehmensbe-ratung verjähren nach sechs Monaten.

§ 11 Vertragsdauer, Kündigung
11.1 Dieser Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertrags-parteien wirksam. Er gilt für die in diesem Vertrag festgelegte Laufzeit.
11.2 Der Kunde und die Wolfgang Schwab Unternehmensberatung können den Vertrag vor der Einbringung der vereinbarten Leis-tung nur aus wichtigem Grund kündigen.
11.3 Enden die Vertragsbeziehungen vorzeitig, so hat die Wolfgang Schwab Unternehmensberatung Anspruch auf die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen.
11.4 Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Kun-den zu vertreten, erhält die Wolfgang Schwab Unternehmens-beratung über die unter Ziffer 11.3 erwähnten Vergütungen hinaus einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts. Darüber hinausgehende Ansprüche der Wolfgang Schwab Unternehmensberatung bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Schriftform
12.1 Der vorliegende Vertrag einschließlich seiner Anlage enthält alle Regelungen der Parteien hinsichtlich des Vertragsge-genstands. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Frühere Vereinbarungen und Festlegungen verlieren mit dem Wirk-samwerden dieses Vertrages ihre Gültigkeit.
12.2 Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Ver-trags bedürfen der Schriftform. Kündigungen sind der jeweils anderen Partei per eingeschriebenem Brief zuzustellen. Im In-land versandte Briefe gelten als am dritten Tag nach ihrer Ab-sendung zugegangen.

§ 13 Rechteübertragung
13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne oder die gesamten Rechte aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zu-stimmung der Wolfgang Schwab Unternehmensberatung auf Dritte zu übertragen.

§ 14 Rechtswahl, Gerichtsstand
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird München als Gerichtsstand vereinbart.

§ 15 Schlußbestimmung
15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im übrigen nicht berührt. Die Ver-tragsparteien verpflichten sich, eine dadurch etwa entstehende Lücke durch eine Regelung auszufüllen, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der Bestimmung und des Vertrags möglichst nahe kommt.